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Startseite / Kontakt / Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind nur dann verbindlich, wenn wir deren Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen. Diese gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.
  3. Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge oder Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unseren Auftragsbestätigungen haben Vorrang vor diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 2 Vertragsschluss, Textform

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen nur eine Aufforderung an den Kunden dar, eine Bestellung zu tätigen („Invitation ad offerendum“).
  2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang anzunehmen.
  3. Die Annahme kann in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
  4. Alle Vereinbarungen zwischen dem Kunden und uns sind in Textform in der Bestellung und Auftragsbestätigung niedergelegt. Die Vertragsschließenden werden mündliche Vereinbarungen in Textform bestätigen.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Preise in unseren Angeboten sind Nettopreise ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Montage. Die am Tag der Rechnungsstellung geltende gesetzliche Mehrwertsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Verändert sich der Preis eines einzelnen Kostenelements (z. B. eines oder mehrerer Vorprodukte) bei der Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als drei Monaten, so sind wir berechtigt, im Verhältnis dazu auch den mit Ihnen vereinbarten Preis nach billigem Ermessen entsprechend zu ändern, jedoch nur insoweit, als sich die bei dem jeweiligen Vorprodukt eingetretene Preisänderung anteilig auf den mit Ihnen vereinbarten Preis des Vertragsgegenstandes (insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Reduzierung anderer Kostenelemente) auswirkt. Bei zumutbaren Teillieferungen sind wir berechtigt, diese Teillieferungen gesondert abzurechnen. Dies gilt insbesondere für Aufträge, die aufgrund des Lieferumfangs oder auf Wunsch des Kunden in Teillieferungen erfolgen oder bei denen der Kunde den Zeitpunkt der Abholung unserer für versandbereit erklärten Lieferungen vorgibt.
  3. Ist mit dem Kunden ein Abnahmetermin für die Lieferung vereinbart und wird dieser aus von uns nicht zu vertretenden Gründen von dem Kunden nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, dem Kunden die Ware vor der Lieferung in Rechnung zu stellen. Diese Rechnung ist dann binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, die jeweiligen Zahlungen entsprechend den Vorgaben der Auftragsbestätigung zu leisten. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart, hat der Kunde unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Versendung der Rechnung (Rechnungsdatum) netto ohne Abzug von Skonti oder Rabatten zu zahlen.
  5. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  6. Wechsel nehmen wir nur entgegen, wenn dies schriftlich vereinbart ist. In diesem Fall trägt der Kunde die Diskontspesen. Die Zahlung durch Scheck oder Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber und gilt erst dann als geleistet, wenn der geschuldete Betrag uns unwiderruflich gutgeschrieben ist.
  7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Verpackung

  1. Verpackungs- und Frachtkosten werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Leihpaletten bleiben unser Eigentum und sind mit der nächsten Lieferung in einwandfreiem Zustand auf Kosten des Kunden zurückzuschicken. Die Rückgabe gleichwertiger und gleichartiger Paletten ist zulässig. Erfolgt die Rücksendung nicht binnen eines Monats nach Lieferung, stellen wir die Selbstkosten in Rechnung.
  2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung – mit Ausnahme von Paletten – werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, die Verpackungen auf eigene Kosten zu entsorgen.

§ 5 Lieferung, Lieferzeit

  1. Umfang und Inhalt der geschuldeten Lieferung ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung. Bei einem Verkauf auf Abruf sind die jeweils zu liefernden Mengen für jeden Abruf gesondert zu vereinbaren.
  2. Eine Lieferfrist beginnt mit dem Datum des Vertragsschlusses, jedoch nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung sowie vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt zudem die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Für die Einhaltung der Lieferfrist genügt die rechtzeitige Absendung aus dem Werk oder Lager. Bei einem Verkauf auf Abruf sind die Liefertermine für jeden Abruf gesondert zu vereinbaren.
  3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
  4. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleichviel ob bei uns oder bei unseren Vorlieferanten eingetreten – z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe –, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Auch im Fall von Streik oder Aussperrung verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
    Wir haben die höhere Gewalt auch dann nicht zu vertreten, wenn wir uns bei Eintritt des Ereignisses in Verzug befinden. Der Kunde ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern eine zuvor von ihm gesetzte Nachfrist, welche mindestens doppelt so lang sein muss wie die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist, erfolglos verstrichen ist.
  5. Auf die genannten Umstände können wir uns oder kann sich der Kunde nur berufen, wenn der jeweils andere Vertragsteil unverzüglich benachrichtigt worden ist.
  6. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht ab Werk oder Lager auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir auf Wunsch des Kunden die Lieferung an seinen Geschäftssitz ausführen oder ausführen lassen. Soweit der Kunde eine Transportversicherung eindeckt, ist er verpflichtet, uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche abzutreten, soweit sich diese auf die vom Kunden übernommene Sach- und Preisgefahr beziehen. Wir nehmen hiermit die Abtretung an.

§ 6 Annahmeverzug

  1. Sobald der Kunde in Annahmeverzug gerät, er eine Mitwirkungshandlung unterlässt oder sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenen Gründen verzögert, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung auf den Kunden über. Wir sind jedoch verpflichtet, die Lieferung ordnungsgemäß auf Kosten des Kunden zu verwahren.
  2. Nicht fristgerecht vom Kunden abgenommene Gegenstände können wir auf Kosten des Kunden einlagern. Wir sind berechtigt, eine Lagergeldpauschale von bis zu 5 % des vereinbarten Nettopreises zu verlangen, es sei denn, wir weisen höhere Kosten nach. Die Geltendmachung eventueller weiterer Schadensersatzansprüche bleibt unberührt. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.

§ 7 Sachmängelhaftung

  1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.
  2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
  3. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.
  4. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).
  5. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen unverzüglich gemäß § 377 HGB zu untersuchen und etwaige Mängelrügen unverzüglich schriftlich geltend zu machen.
    Für Untersuchungen der Merkmale des Liefergegenstandes gelten die einschlägigen DIN-Bestimmungen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Falls DIN-Vorschriften nicht vorhanden sein sollten, gelten die vereinbarten Prüfmethoden oder, wenn solche nicht vereinbart sind, diejenigen, welche wir üblicherweise anwenden.
    Das gilt auch für Zuviel- und Zuweniglieferungen sowie für etwaige Falschlieferungen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten (“Aus- und Einbaukosten”).
  6. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist die Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache vorzunehmen. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von uns getragen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Liefergegenstände an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden, haben wir nicht zu tragen, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungemäßen Gebrauch der Liefergegenstände.
  7. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  8. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Daneben ist er gegebenenfalls berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Ist nur ein Teil einer Warenlieferung mangelhaft, kann der Kunde nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn der verbleibende mangelfreie Teil der Lieferung nachweislich für den Kunden den vorgesehenen Verwendungszweck nicht mehr erfüllen kann.
  9. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten, beginnend mit der Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, nämlich für Bauwerke und Sachen für Bauwerke, Rückgriffsansprüche und Baumängel.
    Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist oder bei uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen.
  10. Die Sachmängelhaftung für gebrauchte Sachen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir eine Garantie für Eigenschaften des Liefergegenstandes übernommen haben sowie bei grobem Verschulden oder uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden.
  11. Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln werden wie folgt begrenzt:
    Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
    Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden ist außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag trägt und auf die der Vertragspartner vertrauen darf. Soweit wir für Mangelfolgeschäden haften, ist die Haftung auf vorhersehbare, nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführende Schäden begrenzt.
    Durch die vorstehende Haftungsbegrenzung werden Ansprüche des Kunden wegen uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen nicht beschränkt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz und Ansprüche bei einer von uns gegebenen Garantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
  12. Der Kunde hat uns die Kosten unberechtigter Mängelrügen (z. B. Kosten der Untersuchung der Sache, Reisekosten, Arbeitskosten, etc.) zu erstatten. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 8 Haftungsbeschränkungen, Schadensersatz

  1. Die nachfolgenden Beschränkungen gelten für unsere vertragliche und außervertragliche (deliktische) Haftung sowie die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Die Beweislast für die eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss begründenden Tatsachen obliegt uns.
  2. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit die Verletzung dieser wesentlichen Vertragspflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht ist.
    Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag trägt und auf die der Vertragspartner vertrauen darf.
  3. Eine Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit wegen Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, uns vor Vertragsabschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus dem Liefervertrag und den vorangegangenen Verträgen vor. Sofern zwischen dem Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Kunde in Insolvenz oder in Liquidation gerät.
  2. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind dem Kunden nicht gestattet.
  3. Eine Weiterveräußerung ist dem Kunden im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Er tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des Kunden sind uns mitzuteilen. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechts berechtigt.
  4. Soweit der Kunde die Vorbehaltsware weiterverarbeitet, geschieht dies stets für uns. Soweit der Kunde die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbindet oder vermischt, überträgt der Kunde uns schon jetzt zur Sicherung unserer Forderung das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen. Er verwahrt dieses Miteigentum unentgeltlich für uns. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten hinsichtlich unseres Miteigentums im Übrigen die gleichen Bestimmungen wie für die Vorbehaltsware. Der Kunde tritt uns darüber hinaus Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Eigentumsvorbehaltsware mit einem Grundstück oder einer anderen als Hauptsache anzusehenden Sache gegen einen Dritten erwachsen.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Bruch, Feuer und sonstige Schäden zu versichern. Die Versicherungspolicen und Prämienquittungen sind uns auf Verlangen vorzuzeigen. Für den Fall der Beschädigung, des Verlustes oder des Untergangs unserer Vorbehaltsware tritt der Kunde seine etwaigen Erstattungsansprüche gegen Dritte hiermit bereits jetzt an uns ab. Der Kunde tritt darüber hinaus Entschädigungsforderungen gegen Kreditversicherer ab, soweit Versicherungsschutz für die an uns abgetretene oder nach den vorstehenden Bestimmungen abzutretende Forderung besteht. Wir nehmen die Abtretungen an.
  6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen auf die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erfolgreich war und wir insoweit erfolglos versucht haben, beim Drittwiderspruchsbeklagten als Kostenschuldner die Kosten des Rechtsstreites im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
  7. Soweit der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten den Nominalwert unserer Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die entsprechenden Sicherheiten freizugeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Abtretung

  1. Der Kunde ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung berechtigt, Forderungen gegen uns – gleich welcher Art – an Dritte abzutreten oder Dritte zur Geltendmachung solcher Forderungen im eigenen Namen zu ermächtigen.

§ 11 Nutzungs-, Urheber- und Schutzrechte, Geheimhaltung

  1. Wir behalten uns an sämtlichen Mustern, Modellen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Angeboten, Kalkulationen und ähnlichen Informationen körperlicher oder nichtkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Der Kunde ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen und Informationen Dritten zugänglich zu machen. Erhält er im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung derartige Informationen und Unterlagen, so ist er zur kostenfreien Rücksendung an uns verpflichtet, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
  2. Der Kunde wird sämtliche Informationen, die von uns als vertraulich bezeichnet werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus den Umständen ergibt, nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich machen.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Herford.
  2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, Herford. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Dieses ist auch dann anwendbar, wenn das deutsche Recht die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vorsieht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.